AGB

Klare Regeln für eine gute Zusammenarbeit.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der AVEON – Wirtschaftspsychologische Organisationsberatung, Inhaberin: Tina Leichtle

Version 2.1 – gültig ab 01.04.2026
Stand: 01.04.2026

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Beratungsleistungen, die zwischen

AVEON – Wirtschaftspsychologische Organisationsberatung
Inhaberin: Tina Leichtle
Ahornweg 7
71106 Magstadt
www.AVEON-beratung.de

– nachfolgend „AVEON“ genannt –

und ihren Auftraggebern.

(2) Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

(3) Auftraggeber im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Unternehmer oder Verbraucher, die Leistungen von AVEON beauftragen.

(4) Unternehmer im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

(5) Verbraucher im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(6) Teilnehmer im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Personen, die an einer Leistung von AVEON teilnehmen, ohne selbst Vertragspartner zu sein.

(7) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, AVEON stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

(8) Maßgeblich für den Vertragsinhalt sind in folgender Rangfolge:

  1. das individuelle Angebot bzw. die Auftragsbestätigung,

  2. etwaige Leistungsbeschreibungen oder Produktinformationen,

  3. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(9) Die Vertragssprache ist Deutsch.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung von Leistungen auf der Website oder in sonstigen Medien stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Auftraggeber.

(2) Ein Vertrag kommt zustande durch:

  1. die schriftliche oder in Textform erklärte Annahme eines von AVEON unterbreiteten Angebots,

  2. die Buchung eines Termins oder einer Leistung über ein Terminbuchungstool oder ein vergleichbares Online-System und die anschließende Bestätigung durch AVEON in Textform,

  3. durch Zahlung der vereinbarten Vergütung nach Zugang eines Angebots von AVEON.

(3) Mit der Buchung eines Termins gibt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags ab. Der Vertrag kommt mit Zugang der Buchungsbestätigung durch AVEON zustande.

(4) Angebote von AVEON sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

(5) Vereinbarte Termine sind verbindlich. Die Vereinbarung eines Termins begründet einen Vergütungsanspruch nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(6) Bei digitalen Leistungen, insbesondere Online-Coaching, kann AVEON verlangen, dass die vereinbarte Vergütung vor Beginn der Leistung vollständig gezahlt wird.
Bei Leistungen gegenüber Unternehmern sowie bei vor Ort durchgeführten Leistungen kann die Vergütung nach Rechnungsstellung erfolgen.

(7) Individuelle Abreden haben Vorrang. Änderungen und Ergänzungen bedürfen mindestens der Textform. Dies gilt nicht für individuelle Abreden im Sinne von § 305b BGB; diese haben stets Vorrang, auch wenn sie nicht in Textform getroffen werden.

§ 3 Leistungsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrags sind Beratungsleistungen im Bereich wirtschaftspsychologischer Organisationsberatung.

(2) AVEON erbringt insbesondere Leistungen in folgenden Bereichen: Coaching im Rahmen der Personalentwicklung, Mediation im Rahmen der Teamentwicklung, Organisationsdiagnose, Monitoring organisationaler Kennzahlen, Begleitung organisationaler Übergänge

(3) Die Auflistung ist nicht abschließend

(4) Der konkrete Leistungsumfang, die Dauer sowie Art und Umfang der Leistungserbringung ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot oder der individuellen Vereinbarung.

(5) Die Leistungen von AVEON sind Dienstleistungen im Sinne des Dienstvertragsrechts. AVEON schuldet die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistung, nicht jedoch den Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen, organisatorischen oder persönlichen Erfolgs.

(6) Empfehlungen, Analysen und Handlungsvorschläge stellen Entscheidungshilfen dar. Die Umsetzung sowie sämtliche daraus resultierenden unternehmerischen oder persönlichen Entscheidungen liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftraggebers beziehungsweise der Teilnehmer.

(7) Soweit Leistungen in abgrenzbaren Phasen oder Modulen erbracht werden, gelten diese jeweils als selbstständig erbrachte Teilleistungen.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur ordnungsgemäßen Durchführung der vereinbarten Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Mitwirkungshandlungen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Auftraggeber benennt eine verantwortliche Ansprechperson, die zur Abstimmung sowie zur Abgabe verbindlicher Erklärungen im Rahmen der Leistungserbringung befugt ist.

(3) Soweit Leistungen vor Ort erbracht werden, stellt der Auftraggeber geeignete Räumlichkeiten sowie die erforderliche Infrastruktur für eine ungestörte Durchführung bereit.

(4) Bei digitalen Leistungen ist der Auftraggeber für eine funktionsfähige technische Infrastruktur, insbesondere eine stabile Internetverbindung sowie geeignete Endgeräte, verantwortlich.

(5) Verzögerungen oder zusätzlicher Aufwand, die auf fehlende, verspätete oder unvollständige Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten von AVEON. Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich entsprechend dem Umfang der Verzögerung. Ein hierdurch entstehender Mehraufwand kann gesondert berechnet werden.

(6) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz angemessener Fristsetzung nicht nach, ist AVEON berechtigt, die Leistung vorübergehend auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall zu vergüten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 5 Vergütung, Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweils vereinbarten Angebot oder der individuellen Vereinbarung.

(2) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich sämtliche Preisangaben gegenüber Unternehmern als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern werden Bruttopreise ausgewiesen.

(3) Die Abrechnung kann je nach Vereinbarung erfolgen:

(4) Rechnungen gegenüber Unternehmern sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(5) Bei Einzelsitzungen oder einzelnen Terminleistungen gegenüber Verbrauchern ist die vereinbarte Vergütung vor Durchführung der Leistung fällig. Die Durchführung des Termins setzt den vollständigen Zahlungseingang voraus.

(6) Bei Projekten oder Leistungen mit längerer Laufzeit ist AVEON berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweiligen Leistungsstand zu verlangen.

(7) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. AVEON ist berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Begleichung offener Forderungen zurückzustellen.

(8) Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Ansprüche bleibt unberührt.

(9) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, umfasst die Vergütung die Durchführung der vereinbarten Leistung einschließlich üblicher Vor- und Nachbereitung. Darüber hinausgehende Leistungen, insbesondere zusätzliche Auswertungen, Präsentationen, Abstimmungen oder inhaltliche Erweiterungen, sind gesondert zu vergüten.

§ 6 Leistungsort, Reise- und Nebenkosten

(1) Sofern nicht anders vereinbart, werden Leistungen am Unternehmenssitz von AVEON oder in digitaler Form erbracht.

(2) Vor-Ort-Leistungen innerhalb eines Radius von 30 Kilometern um den Unternehmenssitz (71106 Magstadt) sind im vereinbarten Honorar enthalten. Maßgeblich ist die kürzeste verkehrsübliche Strecke.

(3) Für darüber hinausgehende Entfernungen wird eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von 0,50 € pro zusätzlich gefahrenem Kilometer berechnet. Maßgeblich ist die Entfernung für Hin- und Rückfahrt.

(4) Zusätzlich entstehende notwendige Parkgebühren können nach vorheriger Vereinbarung gesondert berechnet werden.

(5) Eine gesonderte Vergütung von Reisezeiten erfolgt nicht.

§ 7 Terminabsagen, Verschiebungen, Ausfallhonorar

(1) Vereinbarte Termine sind verbindlich.

(2) Eine kostenfreie Terminverschiebung oder -absage ist bis 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin möglich.

(3) Bei späterer Absage oder Nichterscheinen ist AVEON berechtigt, den entstandenen Ausfall als pauschalierten Schadensersatz geltend zu machen. Die Pauschalen berücksichtigen insbesondere den typischerweise entstehenden Verdienstausfall sowie den organisatorischen Aufwand und die kurzfristige Nichtverfügbarkeit des reservierten Termins.

(4) Gegenüber Unternehmern entspricht der pauschalierte Schadensersatz dem vereinbarten Honorar für den Termin.

(5) Gegenüber Verbrauchern gilt:

Dem Verbraucher bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. AVEON bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

(6) Bei gebuchten Leistungspaketen kann ein nicht fristgerecht abgesagter Termin als durchgeführt gelten und entsprechend berechnet werden.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(7) Bei mehrtägigen Veranstaltungen oder Mediationsverfahren mit Blockterminen kann bei kurzfristiger Absage das vereinbarte Honorar anteilig entsprechend dem bereits entstandenen Vorbereitungs- und Planungsaufwand berechnet werden.

(8) Sagt AVEON einen Termin aus wichtigem Grund ab, wird ein Ersatztermin angeboten. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(9) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Krankheit, höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren Umständen, die eine Durchführung unmöglich machen.

§ 8 Besondere Bedingungen Coaching

(1) Coaching ist eine prozessorientierte Beratungsleistung zur Reflexion beruflicher Fragestellungen und Entscheidungsprozesse. Ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet.

(2) Coaching findet ausschließlich im nicht-klinischen Bereich statt. Coaching ersetzt keine Heilbehandlung, Psychotherapie oder medizinische Behandlung. Die Teilnahme setzt eine ausreichende psychische und physische Stabilität voraus.

(3) Zeigen sich im Verlauf des Coachings Anhaltspunkte dafür, dass eine psychische oder medizinische Behandlung angezeigt sein könnte, ist AVEON nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt, die Zusammenarbeit zu unterbrechen oder zu beenden. In diesem Fall wird empfohlen, eine ärztliche oder psychotherapeutische Abklärung in Anspruch zu nehmen.

(4) Die Verantwortung für Entscheidungen und deren Umsetzung liegt ausschließlich beim Teilnehmer.

(5) Bei Coaching im Auftrag eines Unternehmens erhält der Auftraggeber ausschließlich Informationen zum organisatorischen Ablauf (z. B. Terminanzahl oder Teilnahme). Inhalte einzelner Coaching-Sitzungen unterliegen der Vertraulichkeit, sofern nicht eine ausdrückliche Einwilligung des Teilnehmers vorliegt oder gesetzliche Offenlegungspflichten bestehen.

(6) Einzelsitzungen umfassen jeweils 50 Minuten.

(7) Coaching-Pakete umfassen je nach Vereinbarung fünf oder acht Sitzungen à 50 Minuten.

(8) Coaching-Pakete sind ab Vertragsschluss innerhalb folgender Zeiträume in Anspruch zu nehmen:

Die zeitliche Begrenzung dient der Sicherstellung eines zusammenhängenden Coaching-Prozesses.

(9) Nicht innerhalb dieses Zeitraums wahrgenommene Sitzungen verfallen, sofern die Verzögerung im Verantwortungsbereich des Auftraggebers oder der Teilnehmer liegt.

(10) In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei längerer Krankheit, familiären Notfällen oder vergleichbaren unvorhersehbaren Umständen, kann auf rechtzeitigen Antrag eine angemessene Verlängerung des Nutzungszeitraums vereinbart werden. Voraussetzung ist, dass der Hinderungsgrund AVEON unverzüglich mitgeteilt wird.

(11) Ein Anspruch auf anteilige Rückerstattung nicht in Anspruch genommener Sitzungen besteht grundsätzlich nicht, sofern der Auftraggeber oder Teilnehmer die Nichtinanspruchnahme zu vertreten hat.

§ 9 Besondere Bedingungen Mediation

(1) Mediation wird ausschließlich gegenüber Unternehmern angeboten. Vertragspartner ist das beauftragende Unternehmen.

(2) Das beauftragende Unternehmen stellt sicher, dass die an der Mediation beteiligten Personen über die Grundsätze der Mediation, insbesondere Freiwilligkeit, Eigenverantwortung und Vertraulichkeit, informiert sind und freiwillig an dem Verfahren teilnehmen.

(3) Mediation ist ein freiwilliges und strukturiertes Verfahren zur außergerichtlichen Bearbeitung von Konflikten. Entscheidungen werden ausschließlich von den beteiligten Personen getroffen.

(4) Jede beteiligte Person ist berechtigt, ihre Teilnahme jederzeit ohne Angabe von Gründen zu beenden.

(5) AVEON handelt im Rahmen der Mediation neutral und allparteilich und übernimmt keine Vertretung einzelner Interessen. AVEON trifft keine eigenen Entscheidungen in der Sache.

(6) AVEON erbringt keine rechtliche Beratung. Die Beteiligten sind für die rechtliche Bewertung und Tragfähigkeit etwaiger Vereinbarungen selbst verantwortlich. Es wird empfohlen, Vereinbarungen gegebenenfalls rechtlich prüfen zu lassen.

(7) Inhalte der Mediation werden von AVEON vertraulich behandelt. Eine Weitergabe an den Auftraggeber erfolgt ausschließlich in Bezug auf organisatorische Aspekte, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder gesetzliche Offenlegungspflichten bestehen.

(8) Die Mediation kann von jeder beteiligten Person jederzeit beendet werden. Ein Abbruch berührt den Vergütungsanspruch von AVEON für bereits erbrachte Leistungen nicht.

(9) Bei Mediationen mit Blockterminen oder umfangreicher Vorbereitung kann bei kurzfristiger Absage oder Abbruch das vereinbarte Honorar anteilig entsprechend dem bereits entstandenen Vorbereitungs- und Planungsaufwand berechnet werden.

(10) Kommt es im Rahmen der Mediation zu einer Abschlussvereinbarung, sind die Beteiligten für deren Inhalt und Umsetzung selbst verantwortlich. AVEON übernimmt keine Gewähr für deren rechtliche Wirksamkeit.

§ 10 Besondere Bedingungen Organisationsdiagnose und Monitoring

(1) Organisationsdiagnosen und Monitoringmaßnahmen werden ausschließlich gegenüber

Unternehmern angeboten. Vertragspartner ist das beauftragende Unternehmen. Teilnehmende Personen werden nicht Vertragspartner.

(2) Organisationsdiagnosen und Monitoring dienen der Analyse organisationaler Strukturen, Prozesse und Zusammenhänge und stellen Beratungsleistungen dar. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird nicht geschuldet.

(3) AVEON ist im Rahmen der Durchführung von Organisationsdiagnosen und Monitoringmaßnahmen datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

(4) Im Rahmen der Datenerhebung können personenbezogene Angaben verarbeitet werden, insbesondere Angaben zur organisatorischen Zugehörigkeit, Funktion oder Beschäftigungsdauer. Eine Erhebung von Klarnamen erfolgt grundsätzlich nicht.

(5) Die Auswertung erfolgt ausschließlich in aggregierter Form. Eine personenbezogene Einzelauswertung oder individuelle Rückmeldung an den Auftraggeber findet nicht statt.

(6) Zur Vermeidung einer indirekten Identifikation einzelner Personen erfolgt eine Auswertung grundsätzlich nur bei ausreichender Gruppengröße pro Auswertungseinheit. AVEON behält sich vor, Auswertungen bei zu geringer Teilnehmerzahl zusammenzufassen oder nicht darzustellen.

(7) Rohdaten werden dem Auftraggeber nicht in personenbezogener oder pseudonymisierter Form zur Verfügung gestellt. Eine Herausgabe vollständig anonymisierter Datensätze kann im Einzelfall vereinbart werden.

(8) AVEON setzt zur technischen Durchführung der Datenerhebung geeignete Dienstleister ein. Mit diesen werden erforderliche datenschutzrechtliche Vereinbarungen gemäß Art. 28 DSGVO geschlossen.

(9) AVEON speichert personenbezogene Daten nur so lange, wie es für den jeweiligen Analysezweck erforderlich ist, und anonymisiert oder löscht diese anschließend unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungs- und Nachweispflichten.

(10) Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage berechtigter Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO oder auf Grundlage einer Einwilligung, sofern erforderlich.

§ 11 Begleitung von Übergängen

(1) Die Begleitung organisationaler Übergänge wird ausschließlich gegenüber Unternehmern angeboten. Vertragspartner ist das beauftragende Unternehmen.

(2) Die Begleitung organisationaler Übergänge umfasst Analyse-, Moderations- und Beratungsleistungen im Zusammenhang mit strukturellen, personellen oder strategischen Veränderungen innerhalb eines Unternehmens.

(3) Ziel ist die Unterstützung des Auftraggebers bei Kommunikations-, Entscheidungs- und Strukturfragen im Kontext organisationaler Veränderungen.

(4) AVEON übernimmt keine operative Umsetzung von Maßnahmen und trifft keine unternehmerischen oder personellen Entscheidungen.

(5) Die Verantwortung für Entscheidungen, deren Umsetzung sowie für die wirtschaftlichen, organisatorischen und personellen Folgen liegt ausschließlich beim Auftraggeber.

(6) Ein bestimmter wirtschaftlicher oder organisatorischer Erfolg wird nicht geschuldet.

(7) AVEON verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen der Begleitung bekannt gewordenen sensiblen unternehmensbezogenen Informationen, insbesondere im Zusammenhang mit strategischen Planungen oder personellen Maßnahmen, vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur mit Zustimmung des Auftraggebers oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung.

§ 12 Vertraulichkeit und Referenzen

(1) Die Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, strategische Planungen, interne Abläufe sowie nicht öffentlich zugängliche Unterlagen und Inhalte, vertraulich zu behandeln.

(2) Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrags verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden, sofern nicht eine ausdrückliche Zustimmung der jeweils anderen Partei vorliegt oder eine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht.

(3) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt zeitlich unbeschränkt über das Ende der Zusammenarbeit hinaus.

(4) Nicht als vertraulich gelten Informationen, die
a) zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung bereits öffentlich bekannt waren,
b) ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt werden oder
c) der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Offenlegung bekannt waren.

(5) AVEON ist berechtigt, den Auftraggeber ausschließlich nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung als Referenz zu benennen oder ein Testimonial zu veröffentlichen.

§ 13 Datenschutz, Auftragsverarbeitung und Einsatz technischer Dienstleister

(1) AVEON verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes.

(2) Soweit AVEON im Rahmen der Leistungserbringung als Verantwortliche im Sinne der DSGVO tätig wird, erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage der jeweils einschlägigen Rechtsgrundlagen.

(3) Sofern AVEON personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, erfolgt dies als Auftragsverarbeiterin im Sinne des Art. 28 DSGVO auf Grundlage einer gesondert abzuschließenden Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

(4) AVEON setzt zur Durchführung der Leistungen geeignete technische Dienstleister (z. B. Befragungs-, Video- oder Cloud-Dienste) ein. Mit diesen werden, soweit erforderlich, datenschutzrechtlich vorgeschriebene Vereinbarungen geschlossen.

(5) Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der jeweils geltenden Datenschutzerklärung von AVEON.

§ 14 Nutzungsrechte und Schutz von Arbeitsergebnissen

(1) Sämtliche von AVEON im Rahmen der Leistungserbringung erstellten Konzepte, Methoden, Instrumente, Unterlagen, Präsentationen, Auswertungen, Berichte und sonstigen Arbeitsergebnisse unterliegen dem Urheberrecht sowie gegebenenfalls weiteren gewerblichen Schutzrechten.

(2) Der Auftraggeber erhält mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur internen Verwendung der überlassenen Arbeitsergebnisse für den vertraglich vereinbarten Zweck.

(3) Eine Weitergabe an Dritte, insbesondere an verbundene Unternehmen, externe Berater oder sonstige Dritte, eine Veröffentlichung sowie eine kommerzielle Verwertung bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von AVEON.

(4) Eine Bearbeitung, Veränderung oder Weiterentwicklung der Arbeitsergebnisse ist nur im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Zwecks zulässig und darf nicht dazu führen, dass geistige Leistungen von AVEON eigenständig wirtschaftlich verwertet werden.

(5) Die Einräumung von Nutzungsrechten steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung.

(6) Die Nutzung der Arbeitsergebnisse für interne Schulungs- und Weiterbildungszwecke innerhalb des Unternehmens ist zulässig.

(7) Eine erneute Durchführung oder Wiederverwendung von durch AVEON entwickelten oder zusammengestellten Erhebungsdesigns, Fragebogenstrukturen, Itemkombinationen, Auswertungslogiken oder Berichtssystematiken ist ausschließlich mit Zustimmung von AVEON zulässig. Die Nutzung allgemein zugänglicher oder eigenständig entwickelter Instrumente bleibt hiervon unberührt.

§ 15 Haftung

(1) AVEON haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von AVEON auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

(4) AVEON schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen oder persönlichen Erfolg. Entscheidungen, die auf Grundlage der erbrachten Beratungsleistungen getroffen werden, liegen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers oder des Teilnehmers. Die Haftung für eine fehlerhafte Beratung bleibt hiervon unberührt.

(5) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von AVEON bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der Höhe nach auf 500.000 Euro je Schadensfall begrenzt. Dies entspricht der Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung.

(6) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von Erfüllungsgehilfen von AVEON.

§ 16 Laufzeit, Kündigung, Abrechnung bei vorzeitiger Beendigung

(1) Die Vertragslaufzeit richtet sich nach der jeweiligen individuellen Vereinbarung.

(2) Projektbezogene Verträge enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(3) Verträge über wiederkehrende Leistungen, insbesondere Monitoring- oder Begleitmandate, werden für die jeweils vereinbarte Laufzeit geschlossen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verlängern sich solche Verträge nicht automatisch.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(5) Kündigt der Auftraggeber einen projektbezogenen Vertrag ohne wichtigen Grund vor vollständiger Leistungserbringung, ist AVEON berechtigt, die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen sowie bereits entstandene Aufwendungen abzurechnen.
Auf die vereinbarte Vergütung sind ersparte Aufwendungen sowie solche Vorteile anzurechnen, die AVEON durch eine anderweitige Verwendung der frei gewordenen Kapazitäten erlangt.

(6) Bei Dauerschuldverhältnissen erfolgt im Falle einer Kündigung die Abrechnung nach dem bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungsstand.

(7) Soweit für einzelne Leistungen eine feste Inanspruchnahmefrist vereinbart wurde (z. B. Coaching-Pakete), verfallen nicht innerhalb dieses Zeitraums genutzte Leistungen, sofern der Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten hat. Eine gesonderte Erinnerungspflicht von AVEON besteht nicht.

§ 17 Widerrufsrecht für Verbraucher

(1) Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsschluss.

(3) Das Widerrufsrecht kann vorzeitig erlöschen, wenn der Verbraucher ausdrücklich verlangt, dass AVEON vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, und der Verbraucher seine Kenntnis vom Verlust des Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung bestätigt.

(4) Wird die Dienstleistung auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen und widerruft der Verbraucher den Vertrag, so hat er AVEON Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen zu leisten.

(5) Die vollständige Widerrufsbelehrung sowie ein Muster-Widerrufsformular werden dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform zur Verfügung gestellt.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Ist der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis der Sitz von AVEON.

(3) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(6) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Verbraucher können diese unter https://ec.europa.eu/consumers/odr erreichen. AVEON ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.